Mitarbeiter im Firmenvideo: Einverständnis, Datenschutz und wie du dein Team überhaupt vor die Kamera bekommst

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„Wir wollten das eigentlich schon letztes Jahr machen.“ Diesen Satz höre ich fast so oft wie die Frage nach dem Preis. Und meistens steckt dahinter gar nicht die Sorge, dass die Mitarbeiter Nein sagen – sondern zwei ganz konkrete Ängste: Erstens die rechtliche. Darf ich meine Leute überhaupt einfach filmen? Was ist mit Datenschutz? Und zweitens die menschliche. Selbst wenn ich darf – wie bringe ich einen kamerascheuen Schlosser dazu, vor der Linse etwas zu sagen, das nicht wie unter Zwang klingt?

Beide Ängste sind berechtigt. Und beide lassen sich ausräumen. In diesem Artikel gehe ich beide durch: erst den rechtlichen Rahmen, sauber und mit Quellen, damit du weißt, worauf du achten musst. Und dann den Teil, der über Erfolg oder Misserfolg deines Videos wirklich entscheidet – wie du dein Team so vor die Kamera bekommst, dass am Ende echte, überzeugende Momente entstehen.

Mitarbeiter filmen: Einwilligung als rechtliche und menschliche Hürde im Vergleich

Wichtiger Hinweis vorab: Ich bin Videograf, kein Anwalt. Der folgende Abschnitt gibt dir einen fundierten Überblick über die Rechtslage nach bestem Wissen und mit Quellenangaben – er ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die verbindliche Prüfung deiner konkreten Situation sprich mit einem Fachanwalt oder deinem Datenschutzbeauftragten.

Mitarbeiter filmen: Einwilligung und der rechtliche Rahmen

Diesen menschlichen Teil — wie du dein Team überhaupt vor die Kamera bekommst, wenn erst mal keiner will — habe ich inzwischen in einem eigenen Artikel ausführlich behandelt: Mitarbeiter vor der Kamera: Was tun, wenn keiner will?

Die kurze Antwort: Ja – aber grundsätzlich nur mit deren Einwilligung. Die etwas längere Antwort erklärt, warum das so ist und was die Einwilligung enthalten muss.

Sobald ein Mitarbeiter auf einer Aufnahme erkennbar ist, sind das rechtlich zwei Dinge zugleich. Erstens greift das Recht am eigenen Bild aus dem Kunsturhebergesetz: Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet oder öffentlich gezeigt werden. Zweitens sind Foto- und Videoaufnahmen, auf denen eine Person identifizierbar ist, personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO – und deren Verarbeitung ist grundsätzlich verboten, es sei denn, es gibt eine Rechtsgrundlage dafür.

Für ein gezielt produziertes Firmen- oder Recruiting-Video, in dem Mitarbeiter bewusst dargestellt werden, ist diese Rechtsgrundlage in aller Regel die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO in Verbindung mit § 26 Abs. 2 BDSG. Die Ausnahmen, die das KUG kennt – etwa Personen als bloßes „Beiwerk“ neben einer Örtlichkeit oder Aufnahmen von Versammlungen – greifen bei der gezielten Darstellung einzelner Arbeitnehmer normalerweise nicht.

Was die Einwilligung enthalten muss

Damit eine Einwilligung wirksam ist, reicht ein beiläufiges „Ja, passt schon“ nicht. Nach der Rechtsprechung und der gängigen Praxisliteratur sollten vor allem diese Punkte erfüllt sein:

Checkliste: Schriftform, Freiwilligkeit, Zweck & Orte, Widerrufsrecht in der Einwilligungserklärung

Schriftform. Das KUG selbst schreibt keine bestimmte Form vor – eine Einwilligung könnte theoretisch auch mündlich erfolgen. Im Beschäftigungsverhältnis geht die Rechtsprechung aber davon aus, dass die Einwilligung wegen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Schriftform bedarf, und auch § 26 Abs. 2 BDSG sieht grundsätzlich die schriftliche oder elektronische Form vor. In der Praxis heißt das: immer schriftlich. Das schützt am Ende beide Seiten.

Freiwilligkeit. Die Einwilligung muss freiwillig erfolgen. Das bedeutet konkret: Der Mitarbeiter muss eine echte Wahl haben, und die Verweigerung darf keinerlei Nachteile nach sich ziehen. Genau das solltest du auch ausdrücklich festhalten – ein Hinweis, dass bei Nichteinwilligung keine Konsequenzen drohen, gehört in eine saubere Erklärung hinein.

Informiertheit. Der Mitarbeiter muss vor der Zustimmung genau wissen, worauf er sich einlässt: zu welchem Zweck gefilmt wird und wo das Ergebnis erscheint – Website, Social Media, Messe, Stellenanzeigen. Je konkreter, desto besser. Eine pauschale Blanko-Zustimmung „für alles“ ist angreifbar.

Widerrufsrecht. Eine Einwilligung kann nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO grundsätzlich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Auch darüber muss der Mitarbeiter informiert werden. Beim KUG gilt zusätzlich: Ein Widerruf einer einmal erteilten Einwilligung ist nur bei einem plausiblen Grund möglich – die beiden Regime unterscheiden sich hier, weshalb sich die verbindliche Einschätzung im Einzelfall lohnt.

Zwei Punkte, die in der Praxis oft übersehen werden

Der Mitarbeiter scheidet aus – muss das Video dann runter? Nicht automatisch. Der Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine ohne zeitliche Einschränkung erteilte, schriftliche Einwilligung nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses erlischt. Der ausgeschiedene Mitarbeiter kann aber widerrufen, wenn er dafür einen plausiblen Grund nennt. Für dich heißt das: Du musst ein Video nicht sofort löschen, nur weil jemand kündigt – aber du solltest auf einen begründeten Widerruf reagieren können.

Es gibt eine Alternative zur widerruflichen Einwilligung. Wer auf Nummer sicher gehen will, gerade bei aufwändig produzierten Werbe- oder Imagefilmen, kann statt der Einwilligung einen sogenannten Model-Release-Vertrag schließen. Die Rechtsgrundlage der Veröffentlichung ist dann nicht mehr die jederzeit widerrufliche Einwilligung, sondern ein Vertrag – was mehr Planungssicherheit gibt, wenn viel Geld in der Produktion steckt. Ob und wie das für dich sinnvoll ist, ist wieder ein Fall für die fachanwaltliche Beratung.

Das Wichtigste zum Rechtlichen in einem Satz

Hol dir vor der Veröffentlichung von jedem erkennbar gefilmten Mitarbeiter eine schriftliche, freiwillige und informierte Einwilligung, die Zweck, Verwendungsorte und Widerrufsrecht klar benennt – und lass die Vorlage einmal von einem Fachanwalt oder Datenschutzbeauftragten prüfen. Danach ist das Thema für dich erledigt, und du kannst dich auf den eigentlich schwierigeren Teil konzentrieren: die Menschen.

Der eigentliche Knackpunkt: Wie du dein Team vor die Kamera bekommst

Das ist der Teil, der über Erfolg oder Misserfolg deines Videos entscheidet – und er ist umfangreich genug für einen eigenen Artikel geworden. Wie du dein Team überzeugst, mit Kamerascheu umgehst und was du tust, wenn wirklich niemand mitmachen will, liest du hier im Detail: Mitarbeiter vor der Kamera: Was tun, wenn keiner will?

Häufige Fragen: Mitarbeiter filmen

Darf ich meine Mitarbeiter ohne Einwilligung für ein Firmenvideo filmen?

Für ein Video, in dem Mitarbeiter erkennbar und gezielt dargestellt werden, brauchst du grundsätzlich deren Einwilligung – sowohl nach dem Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG) als auch nach der DSGVO, da erkennbare Personen personenbezogene Daten sind. Ohne Einwilligung ist die Veröffentlichung in diesen Fällen in der Regel unzulässig. Dies ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.

Muss die Einwilligung schriftlich sein?

Das KUG schreibt keine Form vor, im Beschäftigungsverhältnis geht die Rechtsprechung aber von einem Schriftformerfordernis aus, und § 26 Abs. 2 BDSG sieht grundsätzlich Schriftform oder elektronische Form vor. In der Praxis solltest du die Einwilligung deshalb immer schriftlich einholen.

Was muss in einer Einwilligungserklärung stehen?

Sie sollte freiwillig erteilt sein, den Zweck und die Verwendungsorte konkret benennen (Website, Social Media, Messe usw.), auf das Widerrufsrecht hinweisen und klarstellen, dass eine Verweigerung keine Nachteile hat. Lass eine Vorlage von einem Fachanwalt oder Datenschutzbeauftragten prüfen.

Ein Mitarbeiter ist inzwischen gekündigt – muss ich das Video löschen?

Nicht automatisch. Nach der Rechtsprechung erlischt eine unbefristet und schriftlich erteilte Einwilligung nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Der Ausgeschiedene kann aber bei einem plausiblen Grund widerrufen. Im Zweifel den konkreten Fall rechtlich prüfen lassen.

Unsere Leute sind kamerascheu – lohnt sich das trotzdem?

Ja. Niemand muss Text auswendig lernen. Mit lockeren Interviews statt Skripten entstehen nach wenigen Minuten entspannte, echte Aufnahmen – oft von genau den Mitarbeitern, von denen man es am wenigsten erwartet hätte.

Fazit: Erst das Formular, dann der Mensch

Die rechtliche Seite klingt komplizierter, als sie ist: eine saubere, schriftliche Einwilligung, einmal fachanwaltlich geprüft, und du bist auf der sicheren Seite. Der eigentliche Erfolg deines Videos entscheidet sich danach – daran, ob deine Mitarbeiter echt und gern vor der Kamera stehen. Das ist Handwerk, und genau darauf lege ich bei jedem Dreh den größten Wert.

Du überlegst, ob ein Video mit deinem Team funktioniert? Lass uns 15 Minuten sprechen – ich sage dir ehrlich, wie wir das für deinen Betrieb angehen.

Heiko Miller ist Videograf und Gründer von BetterAskHeiko™. Er übernimmt Konzeption, Dreh und Postproduktion persönlich – von Imagefilmen über Recruiting-Videos bis zu Social-Media-Content für Unternehmen in ganz Bayern und darüber hinaus. Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar.

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